Kfz-Versicherung: Zur Zulassungsstelle nicht ohne Kennzeichen fahren
Besonderheit: Fahrten zur Zulassungsbehörde auch mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt
Die verbreitete Annahme, dass man zur Kfz-Zulassungsstelle auch ohne Kennzeichen fahren darf, ist falsch. Versicherte sollten sich nicht beirren lassen, wenn ihr Versicherungsunternehmen ihnen dies „erlaubt“, rät das unabhängige Vergleichsportal CHECK24.de.
Zulässig sind grundsätzlich nur Fahrten mit einem montierten Kennzeichen und bestehendem Versicherungsschutz. Fahrten zur Zulassungsstelle bilden insofern eine Besonderheit, dass sie auch mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden dürfen.
Nur mit montiertem Kennzeichen und Versicherungsschutz fahren
Versicherungsunternehmen sagen ihren Kunden manchmal, dass sie auf direktem Weg auch ohne Kennzeichen zur Zulassungsstelle fahren dürfen. Dies ist jedoch rechtlich unzulässig. Ohne Nummernschild dürfen Autos nicht auf öffentlichen Wegen benutzt werden.
In Paragraph 3 (1) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) steht: „Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. […] Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens […].“
Das Kennzeichen muss ordnungsgemäß am Auto angebracht sein (FZV §10 (5)). Ferner ist ein Kfz-Haftpflichtschutz zwingende Voraussetzung (FZV §3 (1)) – mindestens über die vorläufige Deckung einer elektronischen Versicherungsbestätigung.
Wer einen Neuwagen gekauft hat, sollte vor der ersten Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr oder seinem Zweitwagen zur Zulassungsstelle fahren und sich dort das Kennzeichen abholen.
Besonderheit: Zulassungsfahrten mit ungestempeltem Kennzeichen erlaubt
Fahrten zur Zulassungsstelle sind in der FZV mit einem extra Paragraphen (§10 (4)) bedacht. Dieser legt fest, dass zur Zulassungsbehörde auch mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen und noch ungestempelten Kennzeichen gefahren werden darf.
Demnach ist es möglich, mit einem erworbenen Gebrauchtwagen ohne Stempelplakette auf dem alten Nummernschild zur Zulassungsbehörde zu fahren. Auch Zulassungsfahrten mit neugeprägten Kennzeichen, die von der Zulassungsbehörde genehmigt, aber noch nicht gestempelt wurden, sind erlaubt.
Diese dürfen jedoch nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen die Nummernschilder montiert und die Fahrten von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sein.
CHECK24-Experten helfen bei Fragen zum Zulassungsverfahren
Für das Zulassungsverfahren benötigen Autobesitzer neben den üblichen Unterlagen (Personalausweis, Fahrzeugbrief und -schein sowie bei Gebrauchtwagen TÜV-/AU-Bescheinigung) seit 1. März 2008 nur noch eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Diese wird den CHECK24-Kunden bei den meisten Versicherern direkt nach dem Online-Abschluss angezeigt oder per SMS, E-Mail, Post und/oder Telefon übermittelt. Anhand der eVB kann der Mitarbeiter der Zulassungsstelle erkennen, dass ein Versicherungsschutz besteht.
Für weitere Fragen zur Kfz-Versicherung und dem Zulassungsverfahren stehen die CHECK24-Experten kostenlos unter 0800 755 455 410 zur Verfügung.
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Montag, 10. Oktober 2011
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