Erfinderwettbewerb LEGO EinStein
Kreativste Kinder Deutschlands gesucht!
• Aufgabe ist es, eine Erfindung aus LEGO Steinen zu bauen, die Alltagsprobleme löst
• Wettbewerb für Kinder aller Altersgruppen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
• Bewerbungszeitraum: 1. November 2012 bis 15. Januar 2013
• Weitere Informationen und das Anmeldeformular unter EinStein.LEGO.de
Kleine Erfinder mit großen Ideen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können ab sofort am großen Erfinderwettbewerb LEGO EinStein teilnehmen. Dabei werden die kleinen Tüftler dazu aufgerufen ohne fremde Hilfe etwas aus LEGO Steinen zu bauen, mit dem sich Probleme aus dem Alltag lösen lassen. „Wir freuen uns auch heuer wieder auf viele tolle Erfindungen und möchten in diesem Jahr ganz gezielt auch Mädchen ansprechen, stärker als in den letzten Jahren erfinderisch tätig zu werden“, so Katharina Sutch, LEGO PR&Communications Director.
Der Kreativität und Fantasie sind keine Grenzen gesetzt!
Nachdem die Kinder ihre Erfindung gebaut haben, müssen sie das Anmeldeformular unter EinStein.LEGO.de ausfüllen und zusammen mit zwei Fotos (eines von sich sowie eines von dem Modell) an LEGO@fischerappelt.de senden. Einsendeschluss ist der 15. Januar 2013. Die Ideen werden anhand einer zehnstufigen Bewertungsskala nach den Kriterien Kreativität, Originalität und Funktionalität von einer Jury beurteilt. Modelle, die im Team gebaut wurden, können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Die Gewinner werden Ende Januar 2013 persönlich benachrichtigt.
Als Hauptgewinn winkt die LEGO EinStein Trophäe 2012 und eine Wochenendreise für die ganze Familie (max. zwei Erwachsene, zwei Kinder) ins LEGOLAND Discovery Centre nach Berlin, inklusive einer Stadtrundfahrt und einem Besuch des Wachsfigurenkabinetts von Madame Tussauds™. Für den zweiten bis fünften Platz gibt es je einen LEGO Gutschein im Wert von 200 Euro zu gewinnen. Die Plätze sechs bis zehn erhalten je einen LEGO Wecker.
Alle Informationen im Überblick
Einreichungen (Bild der Erfindung und des Erfinders mit 300dpi Auflösung und mit ausgefülltem Anmeldeformular) gehen an:
E-Mail: LEGO@fischerappelt.de – Betreff: EinStein
Post: fischerAppelt, Stichwort: LEGO EinStein, Infanteriestraße 11a, 80797 München
Einsendezeitraum: 1. November 2012 bis 15. Januar 2013
Wichtige Hinweise: Es können keine im Team gebauten Modelle berücksichtigt werden. Es wird darum gebeten, die Erfindung bis Ende Januar aufgebaut zu lassen.
Weitere Informationen und Anmeldeformular: EinStein.LEGO.de
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=== Pressekontakt ===
Frau Helena Seppelfricke
LEGO GmbH
Werner-von-Siemens-Ring 14
85630
Grasbrunn
Deutschland
EMail: Helena.Seppelfricke@LEGO.com
Website: www.EinStein.LEGO.de
Telefon: +49 89 4534 6256
=== Über die LEGO Gruppe ===
Die LEGO Gruppe mit Hauptsitz in Billund, Dänemark, ist – gemessen am Umsatz – der drittgrößte Spielzeughersteller weltweit. Das Portfolio umfasst neben klassischen LEGO Steinen 25 weitere Produktlinien, die in mehr als 130 Ländern verkauft werden. Weltweit arbeiten heute rund 10.000 Mitarbeiter für die LEGO Gruppe. Die LEGO GmbH wurde 2010 und 2011 im Best Brands Markenranking zur besten Produktmarke Deutschlands gewählt und zählt zu den „Besten Arbeitgebern Deutschlands 2012“. Der Name der 1932 gegründeten Firma setzt sich aus den beiden dänischen Wörtern „leg“ und „godt“ zusammen, was so viel wie „spiel gut“ bedeutet. 2012 feiert das LEGO Rad sein 50-jähriges Jubiläum.
=== LEGO EinStein (Bild) ===
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=== Kinder mit LEGO Steinen (Bild) ===
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Handy am Steuer – nur mit Freisprechanlage erlaubt http://www.themenportal.de/reise-deutschland/handy-am-steuer-nur-mit-freisprechanlage-erlaubt-92652
Handy am Steuer – nur mit Freisprechanlage erlaubt
Köln, 16. Oktober 2012. 55 Prozent der deutschen Autofahrer sind sich sicher, dass sie die Führerscheinprüfung ohne Vorbereitung nicht noch einmal bestehen würden. Ein möglicher Grund: Manche Gerüchte darüber, was im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht, halten sich hartnäckig. Sie führen immer wieder zu Missverständnissen und unnötigen Bußgeldern. ROLAND-Partneranwalt Gisbert Kuhtz, Fachanwalt für Verkehrsrecht von der Naumburger Kanzlei Schäfer, Schüler & Kuhtz, räumt mit typischen Rechtsirrtümern auf und erklärt, was wirklich gilt.
Irrtum 1: Handy- oder Smartphone-Nutzung ist an der roten Ampel erlaubt
Falsch! Anrufe und SMS sind während der Autofahrt streng verboten – das gilt auch für die Wartezeit an einer roten Ampel. Dem Fahrer drohen ansonsten ein Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld von 40 Euro. Schon das Berühren des Telefons ist untersagt. Die Navigation mithilfe des Handys ist ebenso wenig erlaubt. Ein weiterer verbreiteter Trugschluss ist die vermeintlich unbedenkliche Nutzung von Headsets am Steuer: Beim kabelgebundenen Headset kann das Einstöpseln des Knopfes ins Ohr als Abnehmen des Hörers gelten und sollte deshalb unterlassen werden. „Die einzige Einrichtung, die freies Telefonieren bei der Autofahrt erlaubt, ist die Freisprechanlage“, so Gisbert Kuhtz.
Irrtum 2: Flip-Flops und High Heels am Steuer sind verboten
Das stimmt so nicht. Seit Jahren hält sich das Gerücht, dass Flip-Flops, High Heels und Co. am Steuer verboten sind. Tatsächlich aber gilt: Laut Straßenverkehrsordnung gibt es keine klaren Regeln für das richtige Schuhwerk. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug haben und daher vernünftig bremsen können muss. „Dazu gehört, dass der Fahrer im Ernstfall kräftig und kontrolliert die Pedale treten kann. Kommt es zu einem Unfall, bei dem nachweislich Probleme aufgrund der Schuhe auftraten, kann das rechtliche Folgen haben und ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen“, warnt der ROLAND-Partneranwalt. Gleiches gilt auch für barfüßiges Fahren.
Irrtum 3: Auf der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 Stundenkilometern
Das ist nicht ganz richtig. Denn grundsätzlich gibt es auf Deutschlands Straßen keine festgelegte Mindestgeschwindigkeit. Auf der Autobahn gilt jedoch folgende Regel: Hier dürfen nur Kraftfahrzeuge fahren, die grundsätzlich schneller als 60 Stundenkilometer fahren können. Generell gilt: Niemand sollte ohne triftigen Grund den Verkehrsfluss durch langsames Fahren behindern. „Die ausgedehnte Adress- oder Parkplatzsuche sind kein Grund, den Verkehr zu beeinträchtigen und zu gefährden – anders verhält es sich bei Unfallschäden oder schlechten Wetterbedingungen“, so Gisbert Kuhtz.
Irrtum 4: Überholen ist nur links erlaubt
Diese Aussage ist falsch. Dennoch müssen Verkehrsteilnehmer beim Überholen grundlegende Regeln beachten. Überholt man außerorts, dann grundsätzlich links. Lediglich bei Stau und stockendem Verkehr ist es erlaubt, mit geringfügig höherer Geschwindigkeit – bis etwa 20 Stundenkilometer schneller – rechts zu überholen. Eine weitere Ausnahme ist der Kolonnenverkehr: „Stößt man außerorts auf einer zweispurigen Straße beispielsweise auf eine Lkw-Kolonne mit einer maximalen Geschwindigkeit von 60 Kilometern pro Stunde, darf man ebenfalls vorsichtig und nur mit wenig höherer Geschwindigkeit rechts überholen“, erklärt der Rechtsanwalt. Innerorts dürfen Autofahrer beliebig rechts vorbeifahren, sofern mindestens zwei Spuren vorgegeben und markiert sind. „Ausschließlich Fahrzeuge mit einem Gewicht ab 3,5 Tonnen müssen sich rechts halten, es sei denn, sie wollen abbiegen und müssen sich entsprechend einordnen“, erklärt der Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Irrtum 5: Wer auffährt, hat immer Schuld
Das stimmt nicht ganz. Richtig ist, dass derjenige, der auf das vorausfahrende Fahrzeug auffährt, in der Regel mindestens eine Mitschuld am Unfall trägt. Denn: Der Sicherheitsabstand sollte so groß sein, dass man noch rechtzeitig bremsen kann. Allerdings ist es nicht erlaubt, ohne triftigen Grund eine plötzliche Vollbremsung zu machen. „Auch wenn man aus Reflex häufig anders reagiert: Sofern Autos hinter einem fahren, sollte man wirklich nur im Notfall, beispielsweise wenn gefährdende Hindernisse, Menschen oder größere Tiere im Weg sind, bremsen – so kann man Schlimmeres verhindern“, rät Gisbert Kuhtz.
Die typischen Rechtsirrtümer zeigen, dass an Gerüchten nicht immer etwas dran ist. ROLAND-Partneranwalt empfiehlt: „Um zu vermeiden, dass sich falsches Verkehrswissen festigt und mögliche Verstöße Bußgelder nach sich ziehen oder gar zu Unfällen führen, sollten sich Verkehrsteilnehmer im Zweifel über die geltenden Regeln informieren.“
Abdruck honorarfrei. Belegexemplar erbeten.
Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/
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=== Pressekontakt ===
Herr Dr. Jan Vaterrodt
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker-Str.46
50679
Köln
EMail: presse@roland-konzern.de
Website: www.roland-konzern.de
=== Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln ===
Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz, Prozessfinanzierungs-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.323 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 304,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse und sonstige Erträge von 38,5 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2010).
Geschäftsbereiche und Produktprogramme:
ROLAND Rechtsschutz: 1957 gegründet; gehört heute zur Spitzengruppe deutscher Anbieter; in mehreren europäischen Ländern erfolgreich; Rechtsschutz-Lösungen für Privat-, Unternehmens- und Industriekunden
Jurpartner Rechtsschutz: bietet als Rechtsschutz-Zweitmarke im Konzern eine preiswerte Absicherung für den Privatkunden
ROLAND ProzessFinanz: finanziert Prozesse gegen Erfolgsbeteiligung
ROLAND Schutzbrief: drittgrößter deutscher Schutzbriefanbieter; innovative Schutzbriefpakete und inkludierte Schutzbriefe
ROLAND Assistance: B2B-Deckungskonzepte in den Geschäftsfeldern Fahrzeug & Mobilität, Haus & Wohnen, Gesundheit & Pflege sowie Reise & Mehrwerte
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